AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Richter Solar Vertriebs GmbH & Co. KG
Startseite
News
Current Projects
Bremen-Innenstadt 280 KWp, Gesutra/Hanselifter ca. 220 kWp, Richter Gabelstapler in Stuhr 150 KWp + 62 KWp, Unilift Ludwigsfelde 75 KWp, div. Projekte 2-30 KWp.

We are still able to deliver, despite shortages for various components. Call us!

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Richter Solar Vertriebs GmbH & Co. KG

I. Allgemeines und Geltungsbereich
1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmer iSd § 14 BGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks des Vertrages getroffen wurden, sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.

II. Angebot und Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend und können bis zur schriftlichen Annahmeerklärung durch den Kunden von uns jederzeit widerrufen werden, es sei denn, dass wir unser Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Angebote des Kunden können wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Zusendung der bestellten Ware annehmen. Im letzteren Fall gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung.
2. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Material und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts und des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann eine zugesicherte Eigenschaft der Ware, wenn wir dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart haben. Wir weisen daraufhin, dass im Übrigen produktionsbedingte technische Abweichungen der Leistungsdaten auftreten können, insbesondere im Hinblick auf Farbunterschiede sowie die Rahmenhöhe und die Größe der Module oder Wechselrichter.
3. Bestellt der Kunde auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
4. Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich eine Installation der Ware vereinbart wurde, schulden wir nur die Lieferung der Ware. Die Installation ist Aufgabe des Kunden und obliegt dessen Verantwortung oder der mit der Installation beauftragten Installationsfirma. Durch Hinweise sowie Produkt- und Leistungsbeschreibungen, z.B. Musterberechnungen, wie Renditen oder Höhe der derzeitigen Einspeisevergütung, wird zwischen dem Kunden und uns kein gesonderter Beratervertrag geschlossen.
5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Siehe hierzu auch Ziffer XI. Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und die Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten. Dadurch bedingte Verzugsschäden und Folgeschäden werden nicht übernommen.

III. Preise, Verpackung und Zahlungsbedingungen
1. Die im Vertrag genannten Preise sind bindend. Es handelt sich, soweit nichts anderes angegeben ist, um Netto-Preise ab Werk, die sich um die jeweils am Tage der Rechnungsstellung gültige gesetzliche Umsatzsteuer erhöhen, sofern diese entsteht.
2. Kosten für Verpackung und Transport werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Montagekosten, soweit neben der Lieferung auch die Installation Vertragsinhalt ist. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Sofern sich nicht aus dem Vertrag oder der Rechnung ausdrücklich etwas anderes ergibt, ist der Kunde verpflichtet, Rechnungsbeträge netto (ohne Abzug) in bar oder durch spesenfreie Überweisung auf eines unserer Konten sofort nach Erhalt zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
4. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber aufgrund ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung angenommen. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehende Spesen oder Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Dies gilt auch für Zurückbehaltungsrechte des Kunden. Ist der Kunde Verbraucher iSd § 13 BGB stehen ihm Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis ohne die Beschränkungen der Sätze 1 und 2 zu.

IV. Gefahrübergang und Versand, Transportversicherung

1. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Das Risiko des Be- und Entladens trägt der Kunde.
2. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über, und zwar unabhängig vom Ort der Versendung. Dies gilt auch bei Teillieferungen und unabhängig davon, ob frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr bereits am Tag der Versandbereitschaft auf ihn über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere einer Einlagerung) hat der Kunde zu tragen. Ist der Kunde Verbraucher, richtet sich der Gefahrübergang abweichend von dem Vorstehenden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

V. Lieferung, Lieferzeit und Annahme- und Lieferverzug

1. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls die Stellung vereinbarter Sicherheiten, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug sind wir berechtigt etwaige Mehraufwendungen (z.B. in Folge erforderlicher Einlagerung des Liefergegenstandes) ersetzt zu verlangen. Verletzt der Kunde schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten sind wir berechtigt den uns insoweit entstandenen Schaden (einschl. Mehraufwendungen) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz wenn der Kunde mit dem Annahmeverzug zugleich in Schuldnerverzug gerät, bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer V. 4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6. Soweit neben der Lieferung auch die Installation der Ware Vertragsinhalt ist, hat der Kunde auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Kunde gestattet uns, und eventuell von uns beauftragten Dritten, wie z. B. Subunternehmer, den uneingeschränkten Zugang zu den Gebäuden und Gewerken, soweit dies zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistung erforderliche ist.
7. Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die wir auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermeiden können, z.B. Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Zulieferern, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, nicht rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung durch Zulieferer trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes oder Aussperrungen) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit und dem Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung. Das gilt auch dann, wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden. Wir sind berechtigt wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns die Vertragsfortsetzung aufgrund der Dauer der höheren Gewalt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden, nicht zumutbar ist. Wir werden Sie über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich benachrichtigen. Soweit wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, werden wir die entsprechende Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug zu einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit führt.
9. Sofern der Lieferverzug nur auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unserer Vertreter oder einfachen (nicht leitenden) Erfüllungsgehilfen beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
10. In allen anderen als in den in Ziffern V. 8.-9. genannten Fällen haften wir für einen Lieferverzug nicht

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) gegenüber einem Kunden der Unternehmer ist bis zur vollständigen erstmaligen Begleichung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit ihm vor, gegenüber einem Kunden der Verbraucher ist, bis zur Zahlung des Preises nach Ziffer III. 1 und 2. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht; der Vorbehalt bezieht sich in diesem Fall auf den anerkannten Saldo oder den nach Beendigung einer laufenden Rechnung entstehenden Saldo. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns, bzw. auf unserem Bankkonto. Bei Wechsel und Scheck gilt die Zahlung erst mit der Einlösung als geleistet
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - gem. § 367 BGB anzurechnen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten und Gefahren regelmäßig durchzuführen. Notwendige Reparaturen hat der
Kunde während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes sofort durch uns oder in einer vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
5. Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich sämtlicher, auch nach Beendigung eines Kontokorrentverhältnisses entstehender, Saldoforderungen aus einem Kontokorrent) in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben, insbesondere Angaben zur Adresse des Schuldners (Dritten) macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
7. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns bereits jetzt anteilmäßig Miteigentum überträgt. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VII. Mängel- und Schadenersatzhaftung bei Kaufverträgen und bei Werkleistungen; Technische Hinweise
1. Ist der Kunde Unternehmer setzen Mängelansprüche voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Ist der Kunde Verbraucher setzen Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel voraus, dass der Kunde uns den Mangel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung anzeigt. Mängelansprüche wegen nicht offensichtlicher Mängel setzen voraus, dass der Kunde uns den Mangel innerhalb der Verjährungsfristen nach Ziffer VIII. anzeigt.
3. Wir weisen den Kunden daraufhin, dass durch die Installation einer Photovoltaikanlage die Tragfestigkeit der die Anlage tragenden Gewerke verringert wird (z.B. Schneelast eines Daches) und auch Auswirkungen auf die Nässedurchdringung des Gewerke hat. Aus dieser Belastung und Tragfestigungsverringerung hergeleitete Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für Installationen von Anlagen im Erdbodenbereich.
4. Eine eventuell vorgeschlagene Modularanordnung und die Unterkonstruktion hat der Kunde, selbst oder durch von ihm beauftragte Fachleute, z.B. Statiker, Architekten, etc. auf Zulässigkeit und Durchführbarkeit zu prüfen. Gleiches gilt für dem Kunden übermittelte Projektinformationen, da diese lediglich Beispielrechnungen und Planungsmuster sind, die vom Kunden, von Fachinstallateuren und anderen zu überprüfen, zu ergänzen und gegebenenfalls zu modifizieren sind. Die technischen Anlagen sollten mindestens einmal pro Jahr gewartet werden.
5. Auf die Besonderheiten zu Potentialausgleich, Überspannungsschutz, Blitzschutz und Blitzstromschutz in Verbindung mit der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen wird ausdrücklich hingewiesen. Der Kunde hat sich hier bei geeigneter Stelle sachkundig zu machen und die notwendigen Schritte zu veranlassen.
6. Für Daten der Hersteller, bzw. unserer Lieferanten können wir keine Gewährleistung übernehmen, da diese nur zur Abgabe des Angebots herangezogenen Daten aus den jeweiligen Datenblättern der Hersteller/Lieferanten beigezogen sind. Der Kunde ist verpflichtet, eine Überprüfung der Wechselrichterkonfiguration von fachmännischer Seite vor einer Bestellung durchführen zu lassen. Die Wechselrichterauslegung stellt lediglich einen unverbindlichen Vorschlag dar.
7. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Ist der Kunde Verbraucher steht ihm dieses Wahlrecht zu. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
9. Macht der Kunde Schadenersatzansprüche geltend, haften wir unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit oder Leistungsfähigkeit der Ware übernommen haben. Siehe zur Übernahme von Garantien Ziffer XI. Bei der Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haften wir unbeschränkt bei grobem Verschulden, bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
10. Außer in den in Ziffer VII. 9 genannten Fällen haften wir für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursachten wurden, nicht.
11. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten auch für unsere Haftung wegen Pflichtverletzungen unserer einfachen (nicht leitenden) Erfüllungsgehilfen und unserer Verrichtungsgehilfen.

VIII. Verjährung
1. Gegenüber Kunden die Unternehmer sind, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln der Lieferungen und/oder Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - 1 Jahr. Gegenüber Kunden die Verbraucher sind beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. In den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht) gilt entgegen zu Satz 1 und 2 die gesetzliche Verjährungsfrist.
2. Sonstige Ansprüche wegen Pflichtverletzungen oder Ansprüche aus einer von uns ausdrücklich schriftlich übernommenen Garantie, verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für das Recht des Kunden, wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zurückzutreten. Abweichend von dem Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die folgenden Ansprüche des Kunden:
2.1. nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag,
2.2. wegen eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht, 2.3. wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, 2.4. auf Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB.
3. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
4. Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

IX. Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abschnitt V. und in den Abschnitten VII. bis VIII. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Vertreter.
Der Kunde kann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn wir nachweisen, dass wir die zum Rücktritt berechtigende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

XI. Beschaffungsrisiko und Garantien

Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden geschlossen. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

XII. Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen unser Geschäftssitz, Stuhr. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

XIII. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

XIV. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt


Contact

RICHTER SOLAR Vertriebs GmbH & Co. KG
Gutenbergstr. 22
D- 28816 Stuhr / Bremen
Tel.-Nr.: 0421 878 577 0
E-Mail: info@richter-solar.com

Product Areas

Photovoltaic Modules
Inverters
Mounting Systems
Cables
Plugs